Satzung
Für die Satzung ist die Senatsverwaltung für Kultur un Europa als Stiftungsaufsicht zuständig.
In der Fassung vom 15. Dezember 2021:
Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungsgesetz) vom 13. September 1990 (GBl. I, S. 1483) i.V.m. der Anweisung des Ministers für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik über die Gründung des öffentlich-rechtlichen „Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung“ vom 28. September 1990 hat der Stiftungsrat am 15. Dezember 2021 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Kulturelle Weiterbildung und Kulturberatung“. Sie ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist Rechtsnachfolgerin des „Instituts für Weiterbildung des Ministeriums für Kultur an der Kunsthochschule Berlin“ sowie – gegenständlich beschränkt – des Ministeriums für Kultur (gemäß Nummer 2 der Gründungsanweisung).
§ 2 Stiftungszweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die kulturelle Weiterbildung und Beratung von Künstlerinnen und Künstlern sowie kulturellen Einrichtungen und im Kulturbereich tätigen Personen,
- die Förderung und Unterstützung kunst- und kulturbezogener Vorhaben,
- die Durchführung kultureller und kulturbezogener Veranstaltungen und Maßnahmen.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen beträgt 76.701,00 EUR. Es ist im Wert zu erhalten.
- Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise zu verwenden hat.
§ 4 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand ist hauptamtlich beschäftigt.
§ 5 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
- das für Angelegenheiten der Kultur zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die für die Erfüllung des Stiftungszwecks besonders ausgewiesen sind.
- Das Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann durch den für Kultur zuständigen Staatssekretär oder die Staatssekretärin vertreten werden. Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin kann ein Mitglied aus der Fachverwaltung als seine/ihre Vertretung berufen und jederzeit abberufen.
- Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden von dem für die Angelegenheiten der Kultur zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von jeweils zwei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.
- Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der oder die Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrats mit Rederecht teilnehmen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die schriftliche Form der Beschlussfassung und die Beschlussfassung per E‑Mail sind zulässig, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates dem Verfahren innerhalb der in der Beschlussvorlage mitgeteilten Frist zur Stimmabgabe widerspricht und eine Beratung und Beschlussfassung in einer Stiftungsratssitzung verlangt. Zu einer solchen Beschlussfassung hat die bzw. der Vorsitzende den zu fassenden Beschluss inkl. Begründung einzubringen und die Stiftungsratsmitglieder unter Fristsetzung zur Stimmabgabe aufzufordern. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Stiftungs-ratsmitglieder unverzüglich zu unterrichten. Der Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Stiftungsrates nochmals bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. Fernmündliche Beschlussfassungen sind nicht zulässig.
- Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erlassen oder geändert werden kann.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat beschließt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sowie den Wirtschaftsplan. Finanz- und Organisationsfragen können nicht gegen die Stimme des Stiftungsratsvorsitzenden beschlossen werden.
- Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.
- Er überwacht die Geschäftsführung der Stiftung.
- Der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf:
- Die Veräußerung und der Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
- Rechtsgeschäfte ab 100.000 EUR, es sei denn der Stiftungsrat beschließt etwas anderes.
- Die Bestellung der Rechnungsprüfung.
- Die Befreiung es Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer Person; er wird vom Stiftungsrat für die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Im Falle der Verhinderung oder bis zur Berufung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin kann der Stiftungsrat einen kommissarischen Vorstand bestellen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsrates gebunden.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Satzungsänderung
Beschlüsse des Stiftungsrates über die Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder und der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt zum 15. Dezember in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2021
Dr. Torsten Wöhlert
- Vorsitzender des Stiftungsrates –