Satzung

Für die Satzung ist die Senats­ver­waltung für Kultur un Europa als Stiftungs­auf­sicht zuständig.

In der Fassung vom 15. Dezember 2021:

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen (Stiftungs­gesetz) vom 13. September 1990 (GBl. I, S. 1483) i.V.m. der Anweisung des Ministers für Kultur der Deutschen Demokra­ti­schen Republik über die Gründung des öffentlich-recht­lichen „Stiftung für Kultu­relle Weiter­bildung und Kultur­be­ratung“ vom 28. September 1990 hat der Stiftungsrat am 15. Dezember 2021 folgende Satzungs­än­derung beschlossen:

§ 1    Name, Sitz, Rechtsstellung

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung für Kultu­relle Weiter­bildung und Kultur­be­ratung“. Sie ist eine Stiftung des öffent­lichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist Rechts­nach­fol­gerin des „Instituts für Weiter­bildung des Minis­te­riums für Kultur an der Kunst­hoch­schule Berlin“ sowie – gegen­ständlich beschränkt – des Minis­te­riums für Kultur (gemäß Nummer 2 der Gründungsanweisung).

§ 2    Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemein­nützige Zwecke.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  3. Der Satzungs­zweck wird verwirk­licht insbe­sondere durch:
    1. die kultu­relle Weiter­bildung und Beratung von Künst­le­rinnen und Künstlern sowie kultu­rellen Einrich­tungen und im Kultur­be­reich tätigen Personen,
    2. die Förderung und Unter­stützung kunst- und kultur­be­zo­gener Vorhaben,
    3. die Durch­führung kultu­reller und kultur­be­zo­gener Veran­stal­tungen und Maßnahmen.

§ 3    Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungs­ver­mögen beträgt 76.701,00 EUR. Es ist im Wert zu erhalten.
  2. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungs­zweckes zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Berlin, das es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige, mildtätige oder kirch­liche Zwecke und in einer dem Stiftungs­zweck möglichst nahekom­menden Weise zu verwenden hat.

§ 4    Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Stiftungsrat,
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Stiftungs­rates sind ehren­amtlich tätig. Der Vorstand ist haupt­amtlich beschäftigt.

§ 5    Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören an:
    1. das für Angele­gen­heiten der Kultur zuständige Mitglied des Senats als Vorsit­zende bzw. Vorsitzender,
    2. Persön­lich­keiten des öffent­lichen Lebens, die für die Erfüllung des Stiftungs­zwecks besonders ausge­wiesen sind.
  2. Das Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann durch den für Kultur zustän­digen Staats­se­kretär oder die Staats­se­kre­tärin vertreten werden. Der Staats­se­kretär oder die Staats­se­kre­tärin kann ein Mitglied aus der Fachver­waltung als seine/ihre Vertretung berufen und jederzeit abberufen.
  3. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden von dem für die Angele­gen­heiten der Kultur zustän­digen Mitglied des Senats für die Dauer von jeweils zwei Jahren berufen. Die Wieder­be­rufung ist zulässig.
  4. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Der oder die Vorsit­zende beruft den Stiftungsrat ein. Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrats mit Rederecht teilnehmen.
  5. Der Stiftungsrat ist beschluss­fähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschluss­fassung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgege­benen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimm­gleichheit gibt die Stimme des Vorsit­zenden oder der Vorsit­zenden den Ausschlag.
  6. Die schrift­liche Form der Beschluss­fassung und die Beschluss­fassung per E‑Mail sind zulässig, sofern kein Mitglied des Stiftungs­rates dem Verfahren innerhalb der in der Beschluss­vorlage mitge­teilten Frist zur Stimm­abgabe wider­spricht und eine Beratung und Beschluss­fassung in einer Stiftungs­rats­sitzung verlangt. Zu einer solchen Beschluss­fassung hat die bzw. der Vorsit­zende den zu fassenden Beschluss inkl. Begründung einzu­bringen und die Stiftungs­rats­mit­glieder unter Frist­setzung zur Stimm­abgabe aufzu­fordern. Über das Ergebnis der Abstimmung sind die Stiftungs-ratsmit­glieder unver­züglich zu unter­richten. Der Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Stiftungs­rates nochmals bekannt zu geben und in die Nieder­schrift aufzu­nehmen. Fernmünd­liche Beschluss­fas­sungen sind nicht zulässig.
  7. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die nur mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erlassen oder geändert werden kann.

§ 6    Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat beschließt alle Angele­gen­heiten von grund­sätz­licher oder beson­derer Bedeutung sowie den Wirtschaftsplan. Finanz- und Organi­sa­ti­ons­fragen können nicht gegen die Stimme des Stiftungs­rats­vor­sit­zenden beschlossen werden.
  2. Der Stiftungsrat kann Richt­linien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. 
  3. Er überwacht die Geschäfts­führung der Stiftung.
  4. Der Zustimmung des Stiftungs­rates bedarf:
    1. Die Veräu­ßerung und der Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
    2. Rechts­ge­schäfte ab 100.000 EUR, es sei denn der Stiftungsrat beschließt etwas anderes.
    3. Die Bestellung der Rechnungsprüfung.
    4. Die Befreiung es Vorstands von den Beschrän­kungen des § 181 BGB.

§ 7    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person; er wird vom Stiftungsrat für die Dauer von jeweils bis zu fünf Jahren berufen. Die Wieder­be­rufung ist zulässig. Im Falle der Verhin­derung oder bis zur Berufung eines Nachfolgers oder einer Nachfol­gerin kann der Stiftungsrat einen kommis­sa­ri­schen Vorstand bestellen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen des Stiftungs­rates gebunden.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8    Satzungsänderung

Beschlüsse des Stiftungs­rates über die Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder und der Geneh­migung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 9    Inkrafttreten

Die Satzungs­än­derung tritt zum 15. Dezember in Kraft.

Berlin, den 15. Dezember 2021

Dr. Torsten Wöhlert
- Vorsit­zender des Stiftungsrates –